Multilaterale Vereinbarung M346

nach Abschnitt 1.5.1 des ADR ber die Befrderung von Farbresten (Abfall)


(1) Abweichend von Abschnitt 3.2.1 des ADR (Tabelle A, Gefahrgutliste), Kapitel 3.3, Kapitel 4.1, Abschnitt 5.4.1 und Kapitel 7.3 drfen Abflle, die aus Verpackungsresten, festen, verfestigten und flssigen Farbresten bestehen, unter den Vorschriften fr die UN 1263, Verpackungsgruppe II, bzw. der UN 3082 befrdert werden. Zustzlich zu den Vorschriften fr UN 1263, Verpackungsgruppe II, und fr UN 3082 drfen Abflle auch wie folgt verpackt und befrdert werden:

a) Die Abflle drfen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 002 oder Unterabschnitt 4.1.4.2 Verpackungsanweisung IBC 06 verpackt sein. Die Zusammenpackung von Abfllen, die der UN 1263 zugeordnet sind, und Abfllen von Farben auf Wasserbasis, die der UN 3082 zugeordnet sind, ist zugelassen.

b) Die Abflle drfen in flexiblen Gropackmitteln (IBC) der Arten 13H3, 13H4 und 13H5 in vollwandigen Umverpackungen verpackt sein.

c) Die Prfung der unter (a) und (b) angegebenen Verpackungen und Gropackmittel (IBC) darf nach den Vorschriften des Kapitels 6.1 bzw. 6.5 fr feste Stoffe mit den Prfanforderungen fr die Verpackungsgruppe II durchgefhrt werden. Die Prfungen sind an Verpackungen und Gropackmitteln (IBC) durchzufhren, die mit einer reprsentativen Probe der Abflle versandfertig befllt
sind.

d) Die Befrderung in loser Schttung in vollwandigen bedeckten Fahrzeugen, vollwandigen geschlossenen Container oder vollwandigen bedeckten Grocontainern ist zugelassen. Abflle, die der UN 1263 zugeordnet sind, drfen mit Abfllen von Farben auf Wasserbasis, die der UN 3082 zugeordnet sind, vermischt und in dasselbe Fahrzeug oder denselben Container verladen werden. Bei einer solchen gemischten Ladung ist der gesamte Inhalt der UN 1263 zuzuordnen. Der Aufbau der Fahrzeuge oder Containern muss dicht sein oder beispielsweise mit Hilfe einer geeigneten und ausreichend festen Innenbeschichtung abgedichtet werden.

e) Darber hinaus drfen Abflle, die aus Verpackungsresten, festen, verfestigten und flssigen Resten von Farben auf Wasserbasis bestehen, die in bereinstimmung mit Absatz 2.2.9.1.10.6 infolge von Absatz 2.2.9.1.10.5 der UN 3082 Umweltgefhrdender Stoff, flssig, n. a. g., Verpackungsgruppe III zugeordnet sind und die mindestens 0,025 % der folgenden Stoffe einzeln oder in Kombination enthalten:

- 4,5-Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3-on (DCOIT),
- Octhilinon (OIT), und
- Zinkpyrithion (ZnPT),

auch wie folgt verpackt und befrdert werden:

(i) Die Abflle drfen in geeigneten Behltnissen und Gitterboxen verpackt sein, vorausgesetzt, es werden geeignete Manahmen getroffen, die ein Freiwerden der Stoffe aus
dem Versandstck verhindern.

(ii) Die Befrderung in loser Schttung in offenen Containern/offenen Fahrzeugen ist zugelassen.

(2) Wenn die Abflle nach den Vorschriften dieser Vereinbarung befrdert werden, muss dies gem Absatz 5.4.1.1.3 mit der (den) entsprechenden UN-Nummer(
n) wie folgt im Befrderungspapier angegeben werden:

"UN 1263 ABFALL FARBE, 3, II, (D/E)" oder
"UN 1263 ABFALL FARBE, 3, VG II, (D/E)" oder
"UN 3082 ABFALL UMWELTGEFHRDENDER STOFF, FLSSIG, N. A. G. (FARBE), 9, III, (-)" oder
"UN 3082 ABFALL UMWELTGEFHRDENDER STOFF, FLSSIG, N. A. G. (FARBE), VG 9, III, (-)".

(3) Der Absender hat im Befrderungspapier zu vermerken:

"Befrderung gem Multilateraler Vereinbarung M346".

(4) Alle brigen zutreffenden Vorschriften des ADR sind einzuhalten.

(5) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Juli 2025 fr Befrderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnethaben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch fr Befrderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.